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Allgemeine Geschäftsbedingungen von helloyou. studio GmbH

§ 1) Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zum*r Auftragnehmer*in. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten als beiderseitig akzeptiert, wenn nicht seitens der*s Auftraggebers*innen ein expliziter Widerspruch gegen die AGB erhoben wird. Die AGB werden bei Auftragserteilung per Bestätigung dem Auftraggeber*innen zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.Auftraggeber*innen im Sinne dieser AGB ist auch der*die Käufer*in, Auftragnehmer*in die Verkäufer*in.

§ 2) Auftragserteilung
Der Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn ein Angebot entsprechend bestätigt wird via Auftragsbestätigung. Für alle anderen Verträge gilt: Nach Einigung über die wesentlichen Auftragseigenschaften und entsprechender Freigabe seitens der*s Auftraggebers*innen gilt der Auftrag für die Auftragnehmer*in als erteilt (Vertragsschluss). Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform. Nutzungsrechte gehen bei ausdrücklichem Verkauf erst nach vollständiger Zahlung auf die kaufende Partei über. 

§ 3) Art der Leistungserbringung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der*die Auftragnehmer*in grundsätzlich kein Werk, sondern stets eine Dienstleistung schuldet. Abweichend hiervon kann die Auftragnehmer*in in Einzelfällen auch die Erfüllung aus Kaufvertrag, Mietvertrag oder Geschäftsbesorgung schulden. Bei der Beurteilung der Vertragsart ist der Schwerpunkt des Vertrages entscheidend. Sollte ein expliziter Werkvertrag geschlossen werden, so haftet die Auftragnehmer*in nicht für Schäden, die zum Teil oder ganz auf Verzögerungen oder Unklarheiten auf Seiten des*die Auftraggebers*innen beruhen.

§ 4) Wahrheits- und Vollständigkeitsvermutung
Die Auftragnehmer*in geht nach Auftragserteilung davon aus, dass die ihm zur Verfügung gestellten Informationen der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Die Auftragnehmerin darf sich darauf verlassen, dass Aussagen durch das Personal des*der Auftraggebers*innen diesen Vorgaben entsprechen. Von der*die Auftraggeber*in gestellt Dokumente aller Art werden von der Auftragnehmer*in, wenn nicht explizit anders vereinbart, als im vollen nötigen Nutzungsrecht des Auftraggeber*innen angesehen.

§ 5) Leistungserfüllung
Im Bereich der Kaufverträge ist die Leistung mit Lieferung an den*die Käufer*innen erbracht, dies gilt auch, wenn die Ware an einen geeigneten Transport übergeben wird.Die Leistung ist nach Abnahme durch den Auftraggeber*in als erfüllt anzusehen. Dies ist ferner anzunehmen, wenn der*die Auftragnehmer*in alle vereinbarten Leistungen nachweislich erbracht hat. Die/der Auftragnehmer*in kann sich teilweise zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Drittanbieter*innen als Subunternehmer*innen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der*die Auftraggeber*in verpflichtet sich, bei der projektbezogenen Kommunikation ausschließlich mit der*die Auftragnehmer*in zu korrespondieren, die Erfüllungsgehilfen sind ausdrücklich nicht berechtigt, eigenständig Erklärungen für die*der Auftragnehmer*in abzugeben.
Erweiterte Leistungen, die vom Ursprungsangebot abweichen, führen zu einem neuen Angebot, welches explizit bestätigt werden muss.

§ 6) Rechnungserstellung und Zahlungsmodalitäten

1. Leistungsabrechnung
Die Berechnung der geschuldeten Leistung erfolgt grundsätzlich nach der Erbringung der Leistung. Bei Projekten, deren Abschluss einen Zeitraum von mehr als einem Monat erfordert, ist die Auftragnehmerin berechtigt, erbrachte Zwischenleistungen separat in Rechnung zu stellen. Die angegebenen Preise verstehen sich stets als Nettobeträge, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Mit der Rechnungsstellung wird der Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.

2. Stundenkontingente
Angebotene Stundenkontingente werden über den im Angebot definierten Zeitraum in gleichbleibenden Teilbeträgen abgerechnet. Sollte sich das benötigte Stundenkontingent verändern, wird dies auf die zu zahlende Gesamtsumme angerechnet.

3. Abo-Modell
Festgelegte Leistungen, für die eine explizite Leistungsbeschreibung vorliegt, werden monatlich zu einem pauschalen Betrag in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Leistungen im jeweiligen Monat abgerufen werden oder nicht. Nicht abgerufene Leistungen verfallen am Ende des jeweiligen Monats und können nicht in den Folgemonat übertragen werden.

4. Ad-Hoc Pauschale
Für besonders dringliche Aufgaben, die innerhalb des gleichen oder des folgenden Werktages priorisiert und bearbeitet werden müssen, wird eine Ad-Hoc Pauschale erhoben. Diese beträgt 25 % zusätzlich zu den vereinbarten Stundensätzen. Bei Aufgaben, die an Wochenenden zu bearbeiten sind, beträgt die Ad-Hoc Pauschale 50 % pro Stunde.

§ 7) Eigentum
Bei Kaufverträgen bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungsposition im Eigentum des Verkäufers. Skonto wird nicht gewährt.Die urheberrechtlichen Leistungen der Auftragnehmerin bleiben im Eigentum dessen, wenn nicht gesondertes vereinbart und berechnet wird. 

§ 8) Vertragsstrafen
Für alle Vertragsformen bis auf den Kaufvertrag gilt die folgende Regel:Die Parteien schulden sich gegenseitig vollständige Vertraulichkeit der jeweils erhaltenen Informationen und sind sich der rechtlichen Bedeutung dessen bewusst. Darüber hinaus werden durch die Auftragnehmerin grundsätzlich keine Regelungen über Vertragsstrafen anerkannt. Im Falle eines Kaufvertrages ist dieser gesamte Paragraph ohne Anwendung.

§ 9) Haftung
Die Auftragnehmerin übernimmt in sämtlichen Vertragsarten nur die Haftung für die Verletzung von Körper und Leben sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz im jeweils vereinbarten Rahmen. Anderweitige Haftungen werden nicht gewährt und bedürfen der expliziten, gesonderten Vereinbarung. Im Falle einer solchen Vereinbarung ist die Haftung auf maximal 250.000 EUR beschränkt. Haftung für Erfüllungsgehilfen wird nur im genannten Rahmen übernommen und dies auch nur dann, wenn die vertragswesentliche Kommunikation ausschließlich mit der Auftragnehmerin geführt wird.Im Falle des Verkaufes von Waren gilt die Haftungsregelung mit der Maßgabe, dass vorrangig ein zweifelsfrei zu ermittelnder Hersteller des schädigenden Produktes in Haftung zu nehmen ist.Diese Bestimmung gilt auch für das kaufvertragliche Gewährleistungsrecht.

§ 10) Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen gegen die Auftragnehmerin wird auf einheitlich 12 Monate festgelegt. Beginn der Frist ist die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin. Dies gilt für vertragliche Beziehungen zu Unternehmern. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11) Schlussbestimmungen
Abweichungen von den AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Sollte eine der Klauseln dieser AGB als unwirksam durch Urteil erkannt werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass dies nicht für die übrigen Klauseln gilt. Das allgemeine Recht findet Anwendung, um von den AGB nicht geregelte Bereiche zu ergänzen, und wird hierbei in der zulässigen Weise ausgelegt, die der ungültigen Klausel inhaltlich am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist Dortmund, sofern nicht ein anderweitiger Gerichtsstand qua Gesetzes vorgeschrieben ist.